Individuellere Ausgestaltungen in manchen Bereichen nach dem Vorbild des Aktienrechts sollen ebenfalls möglich sein. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft wird „flexible Kapitalgesellschaft“ vorgeschlagen, um auf die weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten dieser Rechtsform hinzuweisen. Im Firmenwortlaut kann die Bezeichnung auch mit „FlexKap“ abgekürzt werden. Im internationalen Verkehr kommt auch die englische Version „Flexibel Company“ oder „FlexCo“ in Betracht.
Als Kernstück wird die im Entwurf vorgesehene Ausgabe von „Unternehmenswert-Anteilen“ präsentiert, für deren Übertragung / Übernahme nur geringe Formerfordernisse bestehen und den Anteilsinhabern grundsätzlich keine Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft zukommen lassen. In diesem Punkt gibt es offenbar noch Verhandlungsbedarf. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.