Änderungen im Einkommensteuergesetz
Außerbetriebliche Nutzung leerstehender Betriebsgebäude
Entnahmen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Dabei werden bei Betriebsgebäuden regelmäßig stille Reserven aufgedeckt, welche im Entnahmezeitpunkt zu versteuern sind. Um diese potentielle Steuerlast zu vermeiden, werden leerstehende Betriebsgebäude nicht ins Privatvermögen zur weiteren Nutzung überführt, sondern verbleiben ungenutzt im Betriebsvermögen. Dies führt zur sogenannten „Bodenversiegelung“. Um dem entgegenzuwirken, ist ab dem 1.7.2023 vorgesehen, dass die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und somit keine Realisation der stillen Reserven erfolgt und unmittelbar keine Steuer anfällt.
In diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt wurde. Selbst hergestellte Gebäude (im Betriebsvermögen) bleiben nach Entnahme ins Privatvermögen also steueranhängig. Durch die Neuregelung entfällt damit die obsolet gewordene Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung bzw -aufgabe.
Anmerkung: Es ist dennoch möglich, eine Veräußerung eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Gebäudes steuerfrei zu stellen, indem dieses nach der Entnahme und vor Veräußerung für 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz für den Steuerpflichtigen dient bzw gedient hat. Ein Ausschluss der Hauptwohnsitzbefreiung ist nämlich nicht vorgesehen.
Erhöhung der Kategorie-Mieten per 1.7.2023
Die Bundesregierung hat im Jahr 2022 insgesamt drei Mal die Kategoriebeträge erhöht. Auf Grund der weiterhin hohen Inflation im Jahr 2023 steht nun die vierte Erhöhung der Kategoriebeträge innerhalb von 1 ½ Jahren an. Die Erhöhung wird am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam.
Eine Erhöhung kann frühestens ab dem 5.8.2023 wirksam werden. Dazu muss der Vermieter nach dem 1.7.2023 ein Erhöhungsschreiben abschicken, welches spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin des nächsten Mietzinses ankommt.
Hinweis: Die Kategoriebeträge gelten ausschließlich für Mietverträge, die dem MRG unterliegen und zwischen 1982 und 1994 abgeschlossen wurden. Für Mietverträge nach 1994 gelten die Richtwerte, welche bereits mit 1.4.2023 erhöht wurden.
Die Erhöhung der Kategoriebeträge wirkt sich jedoch indirekt auf alle Bestandsverhältnisse aus, da die in den Betriebskosten verrechnete Verwaltungskostenpauschale gem § 22 MRG der Kategorie A entspricht. Es ist daher mit einer Erhöhung der Betriebskosten bei einem Großteil aller Bestandsverhältnisse zu rechnen.
Anhebung des Basiszinssatzes auf 3,38%
Aufgrund des vom EZB-Rat am 15. Juni 2023 gefassten geldpolitischen Beschlusses, wird der Basiszinssatz mit Wirkung
21. Juni 2023 von derzeit 2,88 % auf 3,38 % angehoben. Damit werden auch die gesetzlichen Zinssätze (Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen) im Abgabenverfahren mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 4,88% auf 5,38% angehoben werden.
Ende des erhöhten Pendlerpauschales
Die aufgrund der gestiegenen Energiepreise im Juni 2022 befristet eingeführte Erhöhung des Pendlerpauschales und Pendlereuros endet am 30.6.2023. Eine Verlängerung ist derzeit nicht geplant.
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