Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

Im Rahmen des Start-Up-Förderungspakets soll die Beteiligung von Mitarbeitern einfacher und attraktiver werden.

Derzeit gilt eine Steuerbefreiung für Mitarbeiter im Rahmen einer jährlichen Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000. Selten machen neu gegründete Unternehmen in den ersten Jahren Gewinne. Daher sind alternativ virtuelle Beteiligungen (sog Phantom Shares) interessant, da diese zunächst keinen Geldfluss beim Unternehmen und keine sofortige Steuer beim Mitarbeiter auslösen.

Das geplante Modell der Mitarbeiterbeteiligung für Start-ups ab 1.1.2024 sieht vor, dass eine (fast) unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen im Wege einer Kapitalerhöhung an Dienstnehmer möglich ist. Im Zeitpunkt, in dem die Beteiligung übertragen wird, fällt keine Steuer an. Erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder sonstiger Umstände gilt der dann aktuelle Wert der Anteile als zugeflossen und löst die Steuerpflicht aus.

Der Entwurf sieht folgende Voraussetzungen vor:

  • Das Unternehmen muss im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durchschnittlich weniger als 100 AN und nicht mehr als € 40 Mio Umsatz haben sowie nicht konsolidierungspflichtig sein.
  • Die Gewährung der Anteile muss binnen 10 Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres erfolgen.
  • Der Arbeitnehmer darf weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung von 10% oder mehr halten.
  • Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht eine Vinkulierung im Falle der Veräußerung / Übertragung.
  • Erklärung des Arbeitnehmers, von der Regelung gem. § 67a EStG Gebrauch zu machen, ist dem Lohnkonto beizulegen.

Für die Besteuerung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung ist vorgesehen, dass pauschal 75% des geldwerten Vorteils dem festen Steuersatz von 27,5% unterliegen, die restlichen 25% sollen mit dem Progressionstarif besteuert werden. Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung ist, dass die Anteile mindestens 5 Jahre gehalten wurden oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses dieses mindestens 3 Jahre lang gedauert hat. Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Veräußerungserlös oder dem gemeinen Wert.

Auch im Sozialversicherungsrecht sind Begünstigungen geplant.