Freiwilligenpauschale für ehrenamtlich Tätige – NEU ab 2024!

Um die Freiwilligenarbeit zu fördern und gleichzeitig für Rechtssicherheit zu sorgen, sind mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz ab 01.01.2024 steuerliche Erleichterungen für Zahlungen von gemeinnützigen Einrichtungen an ihre ehrenamtlichen Tätigen geschaffen worden.

Seit Jahresbeginn 2024 kann das Freiwilligenpauschale unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei ausbezahlt werden:


  • Die auszahlende Organisation, dient der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss für den ideellen Bereich oder Geschäftsbetrieb (gem. § 45 BAO) erfolgen und nicht für gewinnorientierte Betriebe, zB Jugendbetreuer.
  • Begünstigte (Empfänger*innen d. Freiwilligenpauschale) können sowohl Vereinsfunktionär*innen – insbes. Vorstandsmitglieder –, als auch sonst im Verein Tätige sein. Trennung der ehrenamtlichen Tätigkeit muss vom Dienstverhältnis möglich sein, zB angestellter Buchhalter des Rettungsdienstes arbeitet freiwillig als Sanitäter in der Org. mit.

Da es sich um eine freiwillige Zahlung außerhalb eines Dienstverhältnisses handelt, liegt keine Beitragspflicht nach ASVG vor.

Kleines und großes Freiwilligenpauschale

Das Freiwilligenpauschale begrenzt sich auf einen Einsatztag = Kalendertag und einem Jahresbetrag. (Einsatz über Mitternacht liegen zwei Einsatztage vor).

Bei Tätigkeiten wie Sozialdienste, Katastrophenfälle oder Tätigkeiten als Ausbildner bzw. Übungsleiter, wie zB Chorleiter, Kapellmeister, Wissensvermittler im kulturellen oder künstlerischen Bereich, kommt das große Freiwilligenpauschale zur Anwendung.

Kleines Freiwilligenpauschale:

Pro Kalendertag bis zu € 30,00
Pro Kalenderjahr bis zu € 1.000,00

Großes Freiwilligenpausche:

Pro Kalendertag bis zu € 50,00
Pro Kalenderjahr bis zu € 3.000,00

Es kann höchstens der Jahresbetrag des großen Pauschales steuerfrei belassen werden.
Ein steuerfreies Freiwilligenpauschale kann nicht zusätzlich zu steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen oder Spesen gewährt werden.

Aufzeichnungspflichten

Die begünstigte Einrichtung hat die Art der Tätigkeit, die Anzahl der Einsatztage und das gewährte Freiwilligenpauschale aufzuzeichnen. Bei Überschreitung der Höchstbeträge für die jeweiligen Tätigkeiten, muss dies bis Ende Februar des Folgejahres mittels elektronischer Meldung an das Finanzamt vorgenommen werden.